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Rahmendienstvereinbarung über Rationalisierungs- und Technologieangelegenheiten

Illustration

Präambel

Die technische Entwicklung - insbesondere der Datenverarbeitungs- und Kommunikationstechnologien - ergreift in immer stärkerem Maße die wissenschaftlichen Hochschulen und führt zu neuen Arbeitsformen.

Die Erkenntnis, dass die FernUniversität mit ihren besonderen gesetzlichen Aufgaben auch im personellen Bereich gefordert ist, eigene Antworten auf diese Entwicklung zu finden, hat bereits 1984 zum Abschluss der "Rahmenvereinbarung zum Schutz der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Technisierungsvorhaben" zwischen dem Kanzler und den Personalräten geführt.

Mit dem technologischen Ausbau der Hochschule in den Folgejahren - in zunehmendem Maße auch in den wissenschaftlichen Bereichen - wurde von den Dienststellenleitern und den Personalräten der Gedanke weiterverfolgt, personalvertretungsrechtlich durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung für die nichtwissenschaftlichen und wissenschaftlichen Beschäftigten einen gemeinsamen und verbindlichen Rahmen für Beteiligungsverfahren in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten zu schaffen.

Die vorliegende Fassung der "Rahmendienstvereinbarung über Rationalisierungs- und Technologieangelegenheiten" ist das abschließende Ergebnis der Verhandlungen mit den beiden Personalräten.

Auf Grund übereinstimmender Beurteilung der möglichen Auswirkungen technischer Rationalisierung, insbesondere moderner Informations- und Kommunikationstechnologien sowie des Rechtes der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung, schließen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen und tariflichen Regelungen

der Rektor als nach § 111 Satz 3 LPVG für die FernUniversität - Gesamthochschule Handelnder

und der Kanzler als nach § 8 Abs. 3 LPVG für die FernUniversität - Gesamthochschule Handelnder

mit dem Personalrat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

und dem Personalrat für nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

jeweils vertreten durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden,

folgende Vereinbarung ab:

1. Zielsetzung

Mit dieser Vereinbarung zu Planung, Einführung, Betrieb, Ausbau und Änderung von Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung werden folgende Ziele verfolgt:

  • Moderne Informations- und Kommunikationstechnologie zum Nutzen der FernUniversität und ihrer Beschäftigten einzusetzen.
  • Arbeitsplätze zu sichern.
  • Stellenabbau in der Hochschule zu verhindern.
  • Kündigungen, Dequalifikationen und unzumutbare Belastungen auszuschließen.
  • Den Einsatz von Technologien für Leistungs- und Verhaltenskontrollen auszuschließen.
  • Ausreichende Schulungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten der betroffenen Beschäftigten sicherzustellen.
  • Arbeitsplatzgestaltung unter Einbeziehung der Interessen der Beschäftigten nach neuesten anerkannten ergonomischen Erkenntnissen zu Gewähr leisten.
  • Zur Vermeidung jedweder gesundheitlicher Beeinträchtigung die Erkenntnisse der Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin u. ä. zu berücksichtigen.

Die Veränderungen bisheriger und das Hinzukommen neuer Aufgaben werden genutzt, um Tätigkeitsbilder mit erweiterten und vielseitigen Qualifikationsanforderungen zu ermöglichen, dieses bedeutet insbesondere:

  • Die einmal erworbene Qualifikation zu erhalten und zu erweitern.
  • Den Erwerb neuer Qualifikationen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Technologien zu ermöglichen.
  • Kooperative Arbeitsformen zu erhalten und zu schaffen.

Neue Technologien sollen so eingesetzt werden, dass eine Arbeitsgruppe und / oder einzelnen Beschäftigten Aufgabengebiete mit einem möglichst großen Dispositions- und Handlungsspielraum, entsprechender Kompetenz und Verantwortung zugewiesen werden können.

2. Gegenstand und Geltungsbereich

2.1 Gegenstand

Diese Rahmendienstvereinbarung gilt für die Planung und Einführung, den Betrieb und die Änderung aller Maßnahmen im Sinne des § 72 (3) Nrn. 1 bis 6 LPVG NW an der FernUniversität - Gesamthochschule.

2.2 Geltungsbereich

Sie gilt für alle unter den Geltungsbereich des LPVG NW fallende Beschäftigte der FernUniversität, die von Maßnahmen nach dieser Vereinbarung betroffen sind.

3. Verfahren

3.1 Unterrichtung und Beteiligung

Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgt die Unterrichtung und die vorzeitige Beteiligung in der Arbeitsgruppe Organisation. Sie ist eine ständige Arbeitsgruppe zwischen den Personalräten und der Dienststelle und hat die Aufgabe, die Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung konsensfähig vorzubereiten.

Über organisatorische Überlegungen werden die Personalräte unter Angabe des Anlasses, der Vorgaben und der Zielsetzung in der o. g. Arbeitsgruppe so frühzeitig und umfangreich unterrichtet, dass Einwände, Vorschläge und Alternativen berücksichtigt werden können. Diese sind ohne zeitliche Verzögerung in der Arbeitsgruppe Organisation von dem zuständigen Personalrat bekannt zu geben.

Kommt die Dienststelle nach Bewertung der vorgenannten Beratung zu dem Entschluss, dass die Maßnahme durchgeführt werden soll, dann ist diese Entscheidung in der Arbeitsgruppe bekannt zu geben. Ab diesem Zeitpunkt werden die Unterlagen nach Nr. 3.2 erstellt und in Schritten beraten.

Die zur Realisierung erforderlichen Demonstrationen und Tests o. ä. werden in der Arbeitsgruppe Organisation bekannt gegeben. Auf Wunsch können ein oder im begründeten Einzelfall mehrere von dem jeweiligen Personalrat benannte Mitgliederinnen / Mitglieder teilnehmen. Über die Ergebnisse der internen Besprechungen werden die Personalräte laufend in der Arbeitsgruppe unterrichtet.

Die Arbeitsgruppe kann im begründeten Einzelfall eine Untergruppe einrichten. Die Arbeitsergebnisse sind in der Arbeitsgruppe Organisation abschließend im o. g. Sinne aufzuarbeiten. Der zuständige Personalrat hat die Möglichkeit, eine Vertreterin / einen Vertreter in die jeweilige Untergruppe zu entsenden.

Nach Abschluss dieser Beratungen teilt die Dienststelle in der Arbeitsgruppe Organisation ihre Entscheidung zur Maßnahme mit. Bei Konsens leitet die Dienststelle dann das entsprechende Mitbestimmungsverfahren offiziell ein. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, dann entscheidet der Rektor bzw. der Kanzler über den Inhalt und den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Mitbestimmungsverfahrens.

3.2 Umfang

Die zur Unterrichtung der Personalräte bereitzustellenden Unterlagen müssen Angaben enthalten über:

  • Zielsetzung und Gründe.
  • Betroffene Bereiche und Arbeitsplätze / Beschäftigte.
  • Den Umfang möglicher Veränderungen bisheriger Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen und Aufgaben.
  • Hardwarekonfiguration.
  • Softwareeinsatz.
  • Gestaltung der Arbeitsplätze.
  • Mögliche Kopplungen und Vernetzungen mit anderen geplanten oder bereits bestehenden Systemen sowie deren Anwendungen.
  • Den Anteil DV-gestützer Arbeiten bei Betroffenen.
  • Konsequenzen für den materiellen und / oder sozialen Besitzstand der Betroffenen.
  • Schulungsbedarf und geplante Schulungsmaßnahmen.
  • Geplante Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherung, insbesondere der Zugriffsrechte und des Zugriffsschutzes.

Bereits vorhandene Vorstudien, Ist-Analysen, Leistungsbeschreibungen und Sollkonzepte einschließlich Pflichtenhefte werden auf Verlangen dem Personalrat zur Verfügung gestellt.

Über den aktuellen Bestand der Hard- und Software werden die Personalräte anhand der vorhandenen und zu aktualisierende Verzeichnisse (z. B. Inventarverzeichnis und / oder Bestandsverzeichnis des Rechenzentrums) unterrichtet.

3.3 Beteiligungsverfahren

Für Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung können im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden, die die speziellen Inhalte regeln.

Alle anderen Verfahren sollen nach Möglichkeit in verabredeter standardisierter Form, z. B. mittels Vordruck, durchgeführt werden.

Dabei dürfen die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung nicht unterschritten werden.

Der Betrieb der Systeme im Sinne dieser Vereinbarung ist von der Dienststelle auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, tariflicher Regelungen und den Bestimmungen der Dienstvereinbarungen zu überwachen.

Die Dienststelle verpflichtet sich, auf Wunsch der Personalräte entsprechende Überprüfungen durchzuführen und den Personalräten die Ergebnisse vorzulegen. Der gegenseitige Austausch der entsprechenden Informationen erfolgt in der Arbeitsgruppe Organisation.

Die Personalräte sind berechtigt, die dafür notwendigen Auskünfte von den Dienststellenleitern einzuholen. Auf Verlangen können sie Einsicht in alle Unterlagen, die den laufenden Betrieb der Systeme betreffen, nehmen. Anwendungsprotokolle in der jeweils vorliegenden Form sind dabei im Klartext auszudrucken.

4. Arbeitsplatz- und Einkommenssicherung

Aus dem Einsatz technischer Geräte oder aus organisatorischen Änderungen dürfen kein Stellenabbau in der Hochschule und keine Kündigungen resultieren.

Auf der Grundlage bestehender Tarifverträge und Gesetze wird angestrebt, für Beschäftigte, die von Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung betroffen sind, betriebsbedingte Kündigungen, Versetzungen sowie Herabgruppierungen auszuschließen. Umsetzungen sind möglichst im Einvernehmen mit dem Betroffenen durchzuführen.

Bisher erworbene Ansprüche aus Tarifverträgen, Vereinbarungen o. ä. inklusive eventuell zurückgelegter Bewährungszeiten sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben.

Falls dennoch solche Maßnahmen beabsichtigt bzw. Ansprüche berührt sind, soll der zuständige Personalrat unverzüglich unterrichtet werden.

5. Arbeitsgestaltung

5.1 Mischarbeitsplätze

Arbeitsplätze im Sinne dieser Vereinbarung sollen als Mischarbeitsplätze eingerichtet werden. Dabei sollen einseitige Belastungen vermieden werden und sich DV-gestützte und andere Tätigkeiten abwechseln. Vorhandene Dispositions- und Entscheidungsspielräume sowie Arbeitsqualifikationen bleiben erhalten.

Grundsätzlich werden zentrale Schreibdienste vermieden.

5.2 Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzgestaltung

Unter Arbeitsbedingungen wird die Beschaffenheit der Arbeitsplätze selbst einschließlich der Softwareergonomie und ihrer Arbeitsumgebung einschließlich der Umwelteinflüsse verstanden.

Die von Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung betroffenen Arbeitsplätze müssen dem neuesten Stand arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer, arbeitsmedizinischer und ergonomischer Erkenntnisse entsprechen.

Die bestehenden Arbeitsschutzgesetze, Verordnungen, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und allgemein anerkannte Regeln der Technik sind einzuhalten. Ein entsprechendes aktuelles Verzeichnis wird als Anlage zu dieser Vereinbarung geführt.

Für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen werden zwischen den Personalräten und Dienststelle zur Konkretisierung der Mitbestimmungsrechte nach § 72 Abs. 4 Nr. 10 LPVG NW Standards festgelegt.

Die Arbeitsbedingungen sind unter Beteiligung der Personalräte regelmäßig stichprobenweise sowie im begründeten Einzelfall auf Verlangen zu überprüfen.

Dabei sind neue Erkenntnisse, die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen beitragen, umgehend zu berücksichtigen.

Vorhandene Geräte, die den Regelungen dieser Vereinbarung nicht mehr entsprechen, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ersetzen.

5.3 Arbeitszeit an Bildschirmgeräten

Beschäftigte sollen nicht ausschließlich an Bildschirmgeräten tätig sein. Die entsprechende Arbeitszeit soll 50 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten.

5.4 Arbeitsunterbrechungen

Die Gewährung wegen der Arbeit an einem Bildschirmgerät evtl. erforderlicher zusätzlicher Arbeitsunterbrechungen richtet sich nach den §§ 7 und 9 des TV über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten vom 21. Februar / 07. Oktober 1985 in seiner jeweils gültigen Fassung (TV "Bildschirmgeräte").

5.5 Arbeitszeitorganisation

Mit Einführung oder Änderung von Informations- und Kommunikationstechnologien sind grundsätzlich weder Schicht oder Wochenendarbeit noch Bereitschaftsdienste verbunden. Gegebenenfalls werden hierzu Einzelvereinbarungen abgeschlossen.

5.6 Arbeitsplatzbeschreibungen für nichtwissenschaftliche Beschäftigte

Die Tätigkeiten und das dazu benötigte Wissen der Beschäftigten müssen in einer Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten werden, die das technische Gerät als technisches Arbeitsmittel sowie die jeweilige Vertretungsregelung ausweist. Über- und Unterstellungsverhältnisse werden im Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Soweit kein aktueller Geschäftsverteilungsplan besteht, werden sie den Beschäftigten schriftlich mitgeteilt. Die Tätigkeiten müssen klar begrenzt sein, damit Überschneidungen verhindert werden.

6. Aus- und Fortbildung

Beschäftigte, die von Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung betroffen sind, werden rechtzeitig und ausreichend geschult. In ihrer Qualifikation werden sie weitergebildet.

Gegenstand der Schulungen soll sein:

  • Fachkompetenter Umgang mit Hard- und Software.
  • Sozialverträglichkeit einschließlich ergonomischer und gesundheitlicher Aspekte.

Die entsprechenden Kosten trägt die Dienststelle.

Zu Art und Umfang dieser Schulungen erarbeiten die Personalräte und die Dienststelle ein gemeinsames Konzept in der AG Organisation, die diesen Grundsätzen Rechnung trägt. Fachleute des URZ und des ZFE wirken bei der Erarbeitung des Konzeptes beratend mit.

7. Gesundheitsschutz

7.1 Ärztliche Untersuchungen

Die ärztliche Untersuchung vor der Aufnahme der Arbeit an Bildschirmgeräten erfolgt ebenso wie Folgeuntersuchungen nach Maßgabe des § 4 des TV "Bildschirmgeräte". Ermessensspielräume werden im Sinne der Weiterentwicklung einer optimalen Gesundheitsfürsorge zu Gunsten der Beschäftigten genutzt.

7.2 Gesundheitliche Hinderungsgründe

Der Einsatz von Beschäftigten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, richtet sich nach § 6 Abs. 2 des TV "Bildschirmgeräte".

7.3 Schwangerschaft

Die Beschäftigung Schwangerer an Bildschirmgeräten richtet sich nach § 6 Abs. 4 des TV "Bildschirmgeräte". Bei Vorliegen einer Schwangerschaftsanzeige muss die Dienststelle die betroffene Beschäftigte unverzüglich auf diese Schutzbestimmung hinweisen und ihr auf eigenen Wunsch einen anderen Arbeitsplatz anbieten.

8. Leistungs- und Verhaltenskontrollen

Technische Überwachungseinrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle werden nicht beschafft.

Technische Einrichtungen werden nicht mit Programmen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgestattet.

Unbeschadet rechtlicher Vorgaben und Veranlassungen des Datenschutzes, des Dienst- und Tarifrechts sowie des Haushaltsrechts werden systembedingte Aufzeichnungen von Nutzungsdaten weder technisch noch manuell zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgewertet. Diese Aufzeichnungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.

9. Kündigung

Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden.

10. In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.


Hagen, den 28. März 1990

Für den Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten
Vorsitzender

gez. Dr. Lücke-Stoor


Für die FernUniversität - Gesamthochschule
Der Rektor

gez. Prof. Dr. Battis


Hagen, den 05. April 1990

Für den Personalrat
Vorsitzende

gez. Schnietz


Für die FernUniversität - Gesamthochschule
Der Kanzler

gez. Bartz


Protokollerklärungen zur Rahmendienstvereinbarung über Rationalisierungs- und Technologieangelegenheiten

vom 28. März und 05. April 1990

Zu Nr. 1 Zielsetzung:

Die Dienststellenleiter erklären, dass sie auch das Ziel verfolgen, Verlagerungen von Tätigkeiten, die nach den rechtlichen Definitionen und Vorgaben als Aufgabenstellungen der Beschäftigten gem. § 5 Abs. 1 - 4 LPVG anzusehen sind, auf Personen ohne diese Beschäftigteneigenschaft zu vermeiden.

Zu Nr. 2.1 Gegenstand:

Dienststelle und Personalräte erklären, dass die Rahmenvereinbarung einzelne Mitbestimmungsverfahren und den jeweils erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand minimieren soll.

Zu Nr. 3.2 Umfang:

Verzeichnis über Hard- und Software:

Im Sinne einer effektiven und Zeit sparenden Durchführung von Mitbestimmungsverfahren verabreden Dienststelle und Personalräte einen Katalog von Punkten, die als Information zum Hard- und Softwareeinsatz jeweils erforderlich sind.

Dieser Katalog bildet die Grundlage eines künftigen Bestandsverzeichnisses und wird dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.

Dienstanweisung zur personenbezogenen Datenverarbeitung:

Der Kanzler wird eine "Allgemeine Dienstanweisung zur personenbezogenen Datenverarbeitung" in Kraft setzen.

Sie wird vorher im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe Organisation mit beiden Personalräten und dem Datenschutzbeauftragten erörtert.

Zu Nr. 3.3 Beteiligungsverfahren:

Das zum Beteiligungsverfahren gem. 3.3 verabredete Muster für Einzelvereinbarungen sowie verabredete Vordrucke o. ä. werden dieser Vereinbarung jeweils als Anlage beigefügt.

Zu Nr. 5.2 Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzgestaltung:

Aktuelles Verzeichnis der Schutzbestimmungen usw.:

  1. "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentl. Hand - GUV 17.8 -
  2. Arbeitsstättenverordnung
  3. DIN-Normen für Bildschirmarbeitsplätze (DIN 66233 und 66234)
  4. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über Bildschirmarbeitsplätze der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund

Zu Nr. 8 Leistungs- und Verhaltenskontrollen:

Zu diesen Aufzeichnungen zählen z. B., aber nicht ausschließlich, Log-Dateien, Bedienungsstatistiken, Auslastungsstatistiken, Datenschutzprotokolle, Fehlerprotokolle. Der Zeitpunkt der Löschung wird in der jeweiligen Einzelvereinbarung festgelegt.

Die Dienststellenleiter erklären, dass sie auch das Ziel verfolgen, Verlagerungen von Tätigkeiten, die nach den rechtlichen Definitionen und Vorgaben als Aufgabenstellungen der Beschäftigten gem. § 5 Abs. 1 - 4 LPVG anzusehen sind, auf Personen ohne diese Beschäftigteneigenschaften zu vermeiden.

Dezernat 1.4 02.11.2011
FernUni-Logo FernUniversität in Hagen, D-58084 Hagen, Telefon: +49 (2331) 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de