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Anrechnung von Prüfungsleistungen

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An der FernUniversität werden gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, in dem gleichen Studiengang von Amts wegen angerechnet (§ 63 Absatz 2 Hochschulgesetz).

Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen wird zunächst die Gleichwertigkeit der bereits erbrachten Leistungen mit den Leistungen überprüft, die im gewählten Studiengang zu erbringen sind. Diese sind in der Regel gleichwertig, wenn sie in Inhalt und Umfang den Anforderungen und den vermittelten Kompetenzen des gewählten Studiengangs an der FernUniversität im Wesentlichen entsprechen.

Zuständig für die Entscheidung über die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss des gewählten Studiengangs. Informationen zum Verfahren der Anrechnung erhalten Sie beim Prüfungsamt der zuständigen Fakultät der FernUniversität.

Über die Anrechnung von an der FernUniversität erbrachten Leistungen an einer anderen Hochschule entscheidet die dort zuständige Stelle.

Dezernat 2.1 20.09.2011
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